Der Preisrichter und die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen (AAB)


 


Wer ein Preisrichteramt ausübt, muss selbst ein aktiver und erfolgreicher Züchter sein. Diese Grundvoraussetzung ist für die Tätigkeit eines Preisrichters von großer Bedeutung. Mit seinem Urteil ist er maßgeblich mitverantwortlich für den Zuchtstand in sämtlichen Rassen, da die Zuchtauslese primär nach den Werturteilen des Preisrichters getroffen wird. Charakterfestigkeit und Objektivität bei der Bewertung der ihm anvertrauten Tiere sind daher oberstes Gebot für seine Tätigkeit.

Die Bewertung hat nach Möglichkeit bei Tageslicht oder tageslichtähnlichen Verhältnissen zu erfolgen. Die Bewertungsurkunden sind nur vom amtierenden Preisrichter zu führen und von ihm selbst handschriftlich zu unterzeichnen.

Grundsätzlich sind für die Bewertungen auf allen Schauen und Tischbewertungen nur die vorn ZDK herausgegebenen Bewertungsunterlagen zu verwenden. Alle anderen Unterlagen oder Kopien sind nicht zulässig.

Ausstellungsarten:

Folgende Arten von Ausstellungen und Bewertungen können durchgeführt werden.

  • Tischbewertungen
  • Jungtier- und Werbeschauen
  • Vereins- und Gerneinschaftsschauen
  • Kreis- und Bezirksverbandsschauen
  • Landesverbandsschauen
  • Bundeschauen
  • Allgemeine Schauen
  • Club- und Sonderschauen
  • Leistungsschauen
  • Erzeugnisschauen

 

Sämtliche Ausstellungen sind genehmigungspflichtig. Der Preisrichter hat sich vor der Durchführung der Bewertung vom Vorliegen der Schaugenehmigung zu überzeugen.

Zulassung:
Zur Bewertung sind alle Rassen und Erzeugnisse, die im Standard sowie den ergänzenden, von der Standardkornrnission bekannt gegebenen Bewertungsbestimmungen aufgeführt sind, zugelassen. Die Zulassung von nur speziellen Rassen auf einer Ausstellung, wird durch die jeweils gültigen Ausstellungsbedingungen geregelt (z.B. bei Clubschauen).

Neuzüchtungen
dürfen nur auf Landes-, oder Bundesschauen bzw. Landesrammler- oder Bundesrammlerschauen bewertet werden. Uber die Vorstellung von zugelassenen Neuzüchtungon auf anderen Schauen, und zwar ohne Bewertung, entscheiden die Landesesverbände Eine entsprechende Genehmigung ist vorzulegen. Neuzüchtungen und Nachzuchten unterliegen der Genehmigung des betreffenden Landesverbandes in Absprache mit der ZDRK-Standardkommission.

Ausländische Rassen:
Tiere/Rassen, die in unserem Standard aufgeführt sind, dürfen nach unseren Bewertungsbestimmungen (Standard) bewertet werden. Demnach auch von im Ausland organisierten Züchtern.
Tiere ausländischer Rassen, die in unserem Standard nicht aufgeführt sind, können von im Ausland organisierten Züchtern auf Allgemeinen Schauen und auf Vereinsschauen ausgestellt werden. Sie werden nach dem Europastandard bewertet .

Bewertung:
Die Beurteilung der Tiere bzw. der Erzeugnisse hat nach den jeweils gültigen Bewertungsrichtlinien des Standards bzw. den ergänzend von der Standardkommisson bekannt gegebenen Bewertungsbestimmungen zu erfolgen.

Bei sämtlichen Ausstellungen, bei denen Alttiere bewertet werden, müssen die Tiere von einem amtierenden Preisrichter gewogen werden. Das Gewicht ist durch den amtierenden Preisrichter zu ermitteln und auf die Bewertungsurkunde zu übertragen.

 

Es ist dem Preisrichter nicht gestattet, mehr als eine Bewertung an einem Tag durchzuführen.
Auf allen Schauen und Bewertungen darf ein Preisrichter nur 80 Tiere als Einzeltiere bzw. 40 Nummern Erzeugnisse bewerten. Werden nur Tiere in Zuchtgruppen bewertet, darf er nur 72 Tiere bewerten.

Erfolgt die Bewertung der in Zuchtgruppen ausgestellten Tiere in der Form AB-, ABC oder ABCD- usw. Bewertung, dann dürfen jedem einzelnen Preisrichter nur maximal 68 Tiere zur Bewertung gegeben werden.

Was hat der Preisrichter gemäß den AAB unbedingt zu berücksichtigen?

1. Schaugenehmigung Einsicht nehmen
2. Bewertungsunterlagen kontrollieren - Original ZDRK Unterlagen!
3. Funktionstüchtige Waage mitbringen bzw. organisieren
4. Tätowierung der ausgestellten Tiere überprüfen
5. Bewertung gemäß Standard durchführen
6. Tierzahlen einhalten (nach AAB)